Liebe Mitglieder,
das Thema ‚Betriebliches Gesundheitsmanagement‘ hat in diesem Jahr zu viel Unsicherheit, offenen Fragen und widersprüchlichen Aussagen geführt. Der Arbeitskreis ‚Betriebliche Gesundheitsförderung‘ hat Daten und Fakten gesammelt, mit Finanzämtern und Steuerberatern gesprochen und den aktuellen Stand für Euch zusammengefasst.
Shiatsu und die Steuer – Viel Verwirrung an vielen Seiten
Fakten und Definitionen lassen sich klären, die Zusammenhänge und Deutungen sind allerdings uneinheitlich.
„§ 3 Nr. 34 EStG
Steuerfrei sind zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit in Betrieben, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung den Anforderungen der §§ 20 und 20b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genügen, soweit sie 500 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.“
Zu Ende 2019 läuft eine Steuergesetzliche Übergangsregelung aus und für uns als Shiatsupraktiker*innen, die in Firmen arbeiten ändern sich deshalb die Arbeitsbedingungen. Es wird die Zertifizierung von Maßnahmen zur
verhaltensbezogenen Prävention künftig auch zwingende Voraussetzung für die Anerkennung der Steuerbefreiung der Leistungen nach § 3 Nr. 34 EStG.
Der neu gefasste § 3 Nr. 34 EStG trat zum 1.1.2019 in Kraft.
Für Maßnahmen, die vor 2019 begonnen wurden gilt die Neuregelung erst ab dem 1.1.2020. Bis dahin kann für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 34 EStG die Zertifizierung der Maßnahmen nicht verlangt werden.
Shiatsu müsste nach den Bedingungen des 5. Sozialgesetzbuches durch den Spitzenverband der Krankenkassen zertifiziert werden. Das wäre nur nach mehreren Kriterien möglich, schon beim ersten Kriterium hätten wir so unsere Schwierigkeit, da nur Gruppenmaßnahmen zertifiziert werden können. So fällt das übliche Shiatsu schon durch das Gitter. Ein zweites Kriterium liegt in der Berufsqualifikation der Shiatsupraktiker*in, die Physiotherapeut*in sein müsste oder Heilpraktiker*in oder qualifizierte Fitnesstrainer*in. Bei ihnen handelt es sich um Fachkräfte mit einer Qualifikation, die einen Bezug zu Gesundheit und Prävention aufweisen.
Wie in allen Aspekten der Steuergesetzgebung gilt die Grundlage der Auslegung; soll heißen, dass ein Gesetz auf verschiedene Weisen verstanden werden kann. Das ist nicht als Mangel in der Formulierung zu verstehen, sondern soll sich individuellen Gegebenheiten anpassen können – so viel zur positiven politische Willensbildungen.
In der Realität sieht es so aus, dass die Finanzämter ihre Interessen vertreten und die Unternehmen ihre konträren Standpunkte vertreten. Und der mit den geschickteren Argumenten oder der mit dem größeren Langmut oder der mit der größeren Chuzpe gewinnt. So gibt es auch in der betrieblichen Gesundheitsförderung Spielraum. Ist eine Maßnahme – hier ist natürlich Shiatsu gemeint – überwiegend im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers, so handelt es sich hier um eine Betriebsausgabe und nicht um einen Zuschuss zum Arbeitslohn. Diese Argumentation will klug geführt werden. Wenn z.B. ein Betrieb, der vorrangig Büroarbeitsplätze aufweist und nur eine einzige Maßnahme in der betrieblichen Gesundheitsförderung anbietet – nämlich Shiatsu – nachweisen kann, dass genau diese Maßnahme dazu geführt hat, dass sich der Krankenstand gesenkt hat, dann kann ein Finanzamt eine gesonderte Regelung treffen und es fällt keine Einkommenssteuerpflicht für den Arbeitnehmer an. Hier könnte ein Fragebogen vor Beginn des Shiatsu und nach einem relevanten Zeitraum mit Shiatsubehandlungen, aus zu füllen von den Mitarbeitern, hilfreich sein. Möglich wäre auch, dass Mitarbeiter ihrem Unternehmen nachträglich und anonymisiert den Grund der Erkrankung in Stichworten angeben (z.B. Orthopädisch, Infektionserkrankung….), sodass dann erkannt werden kann, dass relevante Erkrankungen verringert wurden. Ist diese Argumentation stichhaltig, wird das Finanzamt dem Gesuch auf Steuerbefreiung stattgeben können. An dieser Stelle macht es Sinn, das vorab per Anrufungsauskunft beim Finanzamt ein zu holen. Diese Sonderregelung gilt dann allerdings nur für diesen Betrieb und für dieses Finanzamt, es kann aus einem Vorgang keine Allgemeingültigkeit hergeleitet werden. Diese Auseinandersetzung mit dem Finanzamt kann nur die Steuerberater*in führen, die das Mandat des Unternehmens hat. Wir als Shiatsupraktiker*innen können einen Betrieb lediglich motivieren nicht den Kopf in den Sand zu stecken, sondern nach Lösungen zu suchen; wir können nicht in eine Argumentation einsteigen, in dieser „Teufels Küche“ können wir nicht gedeihen und vor diesen Karren können wir uns nicht spannen lassen, auch, wenn unser Job noch so sehr davon abhängt. Es bleibt die Aufgabe des Unternehmers sich für die Gesunderhaltung der Mitarbeiter auch m steuerlichen Sinne ein zu setzen. Hier kommt vielleicht auch noch erschwerend hinzu, dass von den Sachbearbeiter*innen am Finanzamt nicht alle bis zum Stichtag voll ausgebildet sind was den neuen Stand der Dinge angeht. Es besteht die Gefahr, dass wenn im nächsten Jahr das Shiatsu auf die gleiche Art beim Finanzamt eingereicht wird wie bisher, dass die Bearbeitung dort erfolgt wie bisher. Einer evtl. Steuerprüfung wird das sicher nicht standhalten, was den Unternehmen nachträglich Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge kosten wird. Wir als GSD können einen Fragebogen mit einem dazugehörigen Auswertungsbogen zu Verfügung stellen, der als Standartfragebogen individualisiert werden kann, und so den Anforderungen des Unternehmens angepasst wird.
Grundsätzlich gibt es noch die Alternative, dass Shiatsu im Unternehmen nach § 8, Absatz 2, Satz 11 EStG verbucht wird:
Sachbezüge, die nach Satz 1 zu bewerten sind, bleiben außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 44 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen. ((1) Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 zufließen.)
Dieser „Topf“ hat mit der eigentlichen Gesundheitsleistung nichts zu tun; hier geht es darum, dass ein Unternehmer die Freiheit hat einen Mitarbeiter mit irgendeiner Sachleistung zusätzlich zum ausgezahlten Lohn zu entlohnen. Diese Sachleistung kann ein Tankgutschein, ein Kinogutschein oder eben auch ein Shiatsugutschein sein. Diese Zusatzleistung ist bis zu einem Betrag von 44 Euro pro Monat lohnsteuerneutral. Oft genug wird genau diese Möglichkeit nach § 8 Zusatzleistung bei den Betrieben nicht ausgeschöpft. So könnte das Unternehmen von dem Finanzierungsmodel § 3 zum Finanzierungsmodel nach § 8 wechseln. Das hier im Grunde die gleiche Höhe der Bezüge – 44€- zur Verfügung steht, vereinfacht die Lage.
FAZIT: Dass Einzelangebote im Sinne des Präventionsgesetzes aus der BGF Förderung herausgefallen sind ist für uns Shiatsumenschen ein Rückschritt auf dem Weg der beruflichen Anerkennung, aber es muss kein Rückschritt sein in der Möglichkeit, dass Firmen ihre Mitarbeiter finanziell unterstützen.
Aus dem Vorstand
Alexandra Glienke, Ansprechpartnerin der AG BGF
alexandra.glienke@shiatsu-gsd.de