Weiterbildungs-ordnung (WBO)
Weiterbildungsordnung
Shiatsu-Praktiker*in
Shiatsu-Lehrer*in
Weiterbildungsordnung
Die Weiterbildungsordnung sichert den von der GSD garantierten Qualitätsstandard unserer Absolvent*innen. Sie gilt als kontrollierbares Kriterium für Qualitätssicherung und professionelle Entwicklung.
WeiterbildungShiatsu-Praktiker*in
Nach erfolgter Anerkennung als Shiatsu-Praktiker*in (GSD) sind in den ersten sieben Praxisjahren mindestens 120 Stunden (à 60 Min.) professionsbezogene Weiterbildung nachzuweisen.
Zu solchen Maßnahmen gehören shiatsubezogene Weiterbildungskurse und Praxisberatung/Supervision bei und mit erfahrenen Shiatsu-Praktiker*innen (GSD) und Shiatsu-Lehrer*innen (GSD) ebenso wie Shiatsu unterstützende Fortbildungen.
Mindestens 60 Stunden im Bereich shiatsuspezifische Fortbildung sowie fünf Stunden persönliche Supervision in der Funktion Shiatsu-Praktiker*in sind dabei Pflicht.
WeiterbildungShiatsu-Lehrer*in
In den ersten sieben Praxisjahren als Shiatsu-Lehrer*in nach Anerkennung durch die GSD soll die Arbeit an der eigenen Professionsentwicklung als Lehrende durch mindestens 120 Stunden Weiterentwicklung resp. 40 Stunden Supervision (oder Kombination davon) nachgewiesen werden.
Gesamtziele
- Selbstverantwortung der Kolleg*innen für ihre professionelle Weiterbildung fördern
- kontinuierliche Professionalitätsentwicklung und -steigerung der Kolleg*innen (besonders in den ersten Praxisjahren) anregen, begleiten und überprüfen
- Qualitätsaussage bezogen auf die GSD-Anerkennung angemessen sichern und verantworten
- professionelle Weiterentwicklung von anerkannten Mitgliedern der GSD dokumentieren und sichtbar machen